TeacherTab Tipps

Der Blog

Dieser Blog gibt dir theoretische und praktische Einblicke in verschiedene Bereiche der Notenapp!

Darüber hinaus findest du außerdem Tipps zur besseren Benutzung, die Vorstellung neuer Funktionen und Antworten auf häufige Fragen:

Tipp: Differenzierung mit ÜberblickInnere Differenzierung oder Nachschreiber: Leistungsüberprüfungen gibt es oft in mehreren Ausführungen. Mit TeacherTab behältst du den Überblick.

Tipp: Die verschiedenen EintragungsartenLeistungen lassen sich auf drei verschiedene Arten eintragen, die hier kurz vorgestellt werden.

Tipp: Neue Klasse, viele SchülerDas neue Schuljahr hat bereits begonnen. Zeit für eine neue Klasse bei TeacherTab. So einfach kann es losgehen!

Darf man das?TeacherTab ist praktisch, aber worauf müssen Lehrkräfte bei der Verwendung solcher Apps achten um die Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten?

Sind meine Daten sicher?Was mit deinen (Schüler-)Daten passiert und wie sie gesichert werden - einfach und kurz erklärt.

Darf man das?

Intro

Dieser Artikel zeigt am Beispiel Niedersachsens den gesetzlichen Rahmen für die Verwendung von Notenapps auf. Letztendlich obliegt es aber der Schulleitung im Rahmen der Gesetze für oder gegen die Verwendung solche Apps zu entscheiden. Je nach Bundesland und Schule können hier bereits grundsätzliche Entscheidungen getroffen oder Regelungen erlassen worden sein.

In den ersten beiden Abschnitten geht es um die verschiedenen Gesetze. Wer es schnell hinter sich bringen möchte, kann hier auch gleich zum dritten Abschnitt mit der Zusammenfassung springen.

Die gesetzliche Grundlage (vom Allgemeinen ins Spezielle)

DSGVO ist spätestens seit in Kraft treten Ende Mai 2018 jedem ein ungefährer Begriff. Die europäische Verordnung gibt Grundsätze für die Mitgliedsstaaten zum Datenschutz vor, die diese durch entsprechende Gesetze umsetzen sollen.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt diese Grundsätze um und regelt grundsätzlich alles zum Thema Datenschutz. Weil das eine Menge sehr spezieller Anwendungsfälle abdecken müsste, sind die Normen allgemein gehalten. Sie finden nur direkte Anwendung, wenn eine Maßnahme nicht in einem spezielleren Gesetz geregelt worden ist.

Hierbei kommt hinzu, dass Datenschutz in Deutschland Sache der Länder ist. Jedes Bundesland muss daher ein Landesdatenschutzgesetz im gesetzlichen Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes verfassen. In der Regel sind die Gesetze (vor allem, die für diesen Artikel relevanten) sehr ähnlich. In Niedersachsen heißt dieses Gesetz Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG).

Noch spezieller als ein Landesdatenschutzgesetz bei der Datenverarbeitung in Schulen ist das jeweilige Schulgesetz (hier das NSchG). Da Bildung ebenfalls Ländersachse ist gibt es ebenfalls 16 verschiedene Gesetze (wobei es kein Bundesschulgesetz gibt), die sich natürlich ähneln aber nicht gleich sind. Wenn Regelungen in diesen Gesetzen zur Anwendung kommen könnten, sind sie spezieller als die oben genannten und gehen ihnen daher vor.

Diese Reihe an Gesetzen (die für komplexere Fragen noch lange nicht abgeschlossen wäre) geben nicht nur Lehrern und Schülern sondern auch Schulleitungen und Ministerien einen Handlungsrahmen vor. Für viele rechtliche Fragen, die innerhalb dieses Rahmens entschieden werden müssen, existieren von den Ministerien oft Erlasse, die einen sehr speziellen Einzelfall eindeutig regeln.
Erlasse haben in der Regel eine Gültigkeit von 10 Jahren und können durch neue Erlasse verlängert, geändert oder zurückgenommen werden.

Und wo steht nun, was ich beachten muss?

Das ist leider abhängig vom Bundesland!
Im Beispiel Niedersachsen existiert eine spezielle Ermächtigung zum Erheben und Verarbeiten von Schülerdaten im Schulgesetz:

Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.

§ 31 Absatz 1 Satz 1 NSchG

Diese Regelung bezieht zwar speziell auf Schülerdaten aber dennoch sehr allgemein auf alle (Verarbeitungs-)Vorgänge in der Schule und nicht speziell auf Notenapps. Sollte jedoch keine speziellere Regelung bestehen und es keine Konflikte mit anderen Regelungen geben, wäre diese Ermächtigung anwendbar.

Die (doch komplexere) Datenverarbeitung durch Apps als spezieller Einzelfall in einem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 01.02.2012 (– 11-05410/1-8 - VORIS 20600 – (SVBl. 6/2012)) genau geregelt. Hier finden sich eine Auflistung der Voraussetzungen sowie der Ablauf des Genehmigungsverfahrens.

Eine niedersächsische Schulleitung erteilt auf Antrag eine schriftliche Genehmigung zur Verwendung einer Notenapp, wenn neben der Nennung des genutzten IT Systems (Smartphone, Tablet, PC) und der verwendeten Software (TeacherTab) auch die nachfolgenden Punkte ausreichend beschrieben werden können:

Zugriffsbeschränkung

Nur die Lehrkraft soll Zugang zu den Daten erhalten können. Sowohl das genutzte Gerät als auch die Möglichkeit eines zentralen Datenabrufs (über den MyTeacherTab Account) muss entsprechend abgesichert sein. Die Sicherungsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Bei TeacherTab verlassen nur verschlüsselte Daten dein Gerät. Nur der Accountinhaber kann sie wieder entschlüsseln. Das Gerät selbst musst du vor fremden Zugriffen schützen! In diesem Blogeintrag habe ich diese Punkte genauer beschrieben.

Verfügbarkeit

Auch bei einem Ausfall des genutzten IT Systems muss sichergestellt sein, dass die dortigen Daten verfügbar sind.

Mit TeacherTab Pro werden die Daten verschlüsselt auf einem deutschen Server abgelegt. Du hast damit immer Zugriff auf die Daten, sofern dir ein moderner Browser auf einem beliebigen Gerät zur Verfügung steht (nicht bei der Basic-Version).

Verschlüsselung

Eine Speicherung von Daten auf einem Server (im Internet) ist nur zulässig, wenn die Daten vorher verschlüsselt werden.

Sofern Daten dein Gerät verlassen (bei einem Pro Account) werden sie vorher verschlüsselt. Das Konzept habe ich in diesem Blogeintrag einmal veranschaulicht.

begrenzter Datenrahmen und Dauer

Eine Lehrkraft darf nur Daten von Klassen verwalten, für die sie auch zuständig ist. Wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegen, müssen die elektronischen Daten gelöscht werden. Welche Daten das sind, ist abschließend aufgezählt (z.B. Name, Geschlecht etc.).

TeacherTab arbeitet nur mit Daten innerhalb des vorgegebenen Rahmens! Nach Abschluss einer Klasse kannst du die Exportfunktion nutzen, um die Aufzeichnungen in Papierform zu archivieren.

Verpflichtungserklärung

Die Lehrkraft verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzanforderungen bei der Verwendung der App. Außerdem muss sie bei einem Antrag zur Einsichtnahme gewährleisten können, dass die Aufzeichnungen in Papierform ausgehändigt werden können.

Mit der Exportfunktion von TeacherTab kannst du deine Daten unkompliziert für bestimmte Anlässe in Papierform verfügbar machen (z.B. Elterngespräche oder Einsichtnahmen).

Fazit

TeacherTab Pro hilft dir deine Noten auf einfache Weise zu organisieren und erfüllt dabei die niedersächsischen Erlass-Vorgaben!

Ich habe bei den harten Fakten nur die Regelung in Niedersachsen beschrieben. In anderen Bundesländern wird es sehr wahrscheinlich ähnliche Regelungen geben oder das Prinzip der Genehmigung könnte ähnlich sein.